Wie Sie wahrscheinlich bereits aus den Medien entnommen haben, hat die Aktualisierung des
Wohnungseigentumsgesetzes (kurz WEG-Novelle 2022) einige bemerkenswerte Änderungen bewirkt:
Bislang scheiterten Änderungswünsche einzelner Wohnungseigentümer häufig an der Zustimmung anderer
Wohnungseigentümer (beispielsweise bauliche Änderung oder Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft). Zumeist liegt dem gar nicht eine konkrete und durchdachte Ablehnungshaltung der anderen zugrunde, sondern schlichtes Desinteresse, sich mit dem Änderungsanliegen des Projektanten auseinanderzusetzen und sich zu dessen Zustimmungsersuchen zu äußern. Die Gesetzesnovelle legt nunmehr eine Zustimmungsfiktion fest, indem bei den nachstehend begünstigten Maßnahmen das Schweigen der anderen unter bestimmten Voraussetzungen als Zustimmung gilt.
Um die Wirkungen der Zustimmungsfiktion auszulösen, muss der Änderungswillige die übrigen
Wohnungseigentümer von der geplanten Änderung (in klarer und verständlicher Weise unter Hinweis der
Rechtsfolgen) verständigen. Die verständigten Wohnungseigentümer haben zwei Monate nach Zugang der Verständigung Zeit, um Widerspruch gegen die geplante Maßnahme zu erheben. Falls innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erfolgt, gilt die Zustimmung zu der angekündigten Änderung als erteilt. Das Schweigen der übrigen Wohnungseigentümer gilt somit als Einverständnis zu dieser Maßnahme.
Ab 1.7.2022 gelten für die Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft folgende neue Bestimmungen:
Für die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer ist
a) wie bisher entweder die Mehrheit aller Miteigentumsanteile oder als neue Möglichkeit der Mehrheitsfindung
b) die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, ebenfalls berechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, erforderlich. Im zweitgenannten Fall b) muss die Mehrheit außerdem zumindest ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreichen.
Die monatlichen Beiträge zur Rücklage insgesamt müssen zumindest jenen Geldbetrag erreichen, der sich aus der Multiplikation der Nutzfläche aller Wohnungseigentumsobjekte mit dem Betrag von 90 Cent ergibt. Der sich danach errechenbare Gesamtbetrag ist nach dem Verhältnis aller Miteigentumsanteile für die einzelnen Wohnungseigentümer aufzuteilen.
Nachstehende Ausnahmen von der Mindesteinhebung gibt es:
Der Verwalter ist weiterhin verpflichtet, eine angemessene Rücklage einzuheben, weshalb diese auch deutlich über der Mindestdotierung liegen kann.
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