Was Immobilieneigentümer wissen sollten! OGH-Urteil zur Wurzelproblematik bei Bäumen an der Grundstücksgrenze

Worum ging es im Fall?

Jeder Einfamilienhausbesitzer kennt das Problem. Ärger mit Wurzeln, Äste und Blättern. Was muss man wissen, um Schwierigkeiten zu vermeiden.
Ein Grundstückseigentümer (der Kläger) forderte Schadenersatz von seiner Nachbarin, weil angeblich Wurzeln von deren Bäumen Schäden an seiner Entwässerungsrinne und an seiner asphaltierten bzw. gepflasterten Fläche verursacht haben sollen.

Was wurde festgestellt?

  • An der Asphalt- und Pflasterfläche waren keine Schäden erkennbar.
  • Es waren keine Wurzeln an der Oberfläche sichtbar.
  • Der Nachbarin war nicht bewusst, dass sich Wurzeln auf das andere Grundstück ausgebreitet hatten.
  • Auch bei anderen Bäumen entlang der Grenze waren keine Schäden sichtbar.

Was hat das Gericht entschieden?

Die Klage wurde abgewiesen – und der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Entscheidung.

Warum wurde die Klage abgewiesen?

  • Das Pflanzen von Bäumen an der Grundstücksgrenze ist grundsätzlich erlaubt und nicht rechtswidrig.
  • Wurzelwachstum gilt als natürlicher Vorgang – natürliche Einwirkungen vom Nachbargrundstück müssen daher in der Regel hingenommen werden.
  • Ein Anspruch auf Unterlassung oder Schadenersatz besteht nur, wenn eine konkrete und erkennbare Gefahr (z. B. für Gebäude, Leitungen oder Menschen) vorliegt – das war hier nicht der Fall.
  • Schadenersatz gibt es nur, wenn die Gefahr für den Baum- oder Grundstückseigentümer klar erkennbar war – das konnte hier nicht nachgewiesen werden.

Ein wichtiger Zusatz zur Rechtslage

Das Pflanzen eines Baumes an der Grenze stellt für sich allein keine Verletzung des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots (§ 364 ABGB) dar. Denn: Wenn man umgekehrt sein Grundstück direkt an der Grenze asphaltiert, könnte man damit genauso die Nutzung des Nachbargrundstücks einschränken – etwa indem man dem Nachbarn indirekt verbieten würde, dort Bäume zu pflanzen, weil deren Wurzeln den Asphalt beschädigen könnten.

Solche Interessenabwägungen führen nicht automatisch zu einem Verbot – vielmehr gilt: Jeder Eigentümer darf auf seinem Grundstück grundsätzlich tun, was er möchte, sei es aus ästhetischen, klimatischen oder praktischen Gründen – also Bäume pflanzen oder Asphalt verlegen.

Was bedeutet das für Sie als Eigentümer? Sie dürfen Bäume an der Grenze pflanzen.

  • Sie dürfen Bäume an der Grenze pflanzen
  • Wurzeln allein sind kein Problem, solange sie keine erkennbare Gefahr verursachen.
  • Schadenersatz gibt es nur bei klarer, erkennbarer Gefährdung.
  • Interessenabwägung ist wichtig, aber nicht jede potenzielle Beeinträchtigung führt zu einem Anspruch.
  • Kleine Wurzelprobleme muss man ggf. selbst beheben (z. B. durch Selbsthilferecht nach § 422 ABGB).

OGH-Urteil

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