Gesetzesänderungen per 1. September: Balkonkraftwerke und Grundbuch-Novelle
Für Kleinst-PV-Anlagen auf Balkonen gilt künftig auch die Zustimmungsfiktion im Wohnungseigentumsgesetz
Mit 1. September 2024 werden zwei kleine, aber durchaus interessante Gesetzesänderungen in Kraft treten. Zum einen wird es ab diesem Datum möglich sein, am Balkon einer Eigentumswohnung leichter als bisher eine Klein-PV-Anlage mit einer maximalen Leistung von 0,8 kW („Balkonkraftwerk“) zu installieren. Die Regierungsparteien haben im Juli das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dahingehend geändert, dass die Installation einer "steckerfertigen Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage am Balkon oder an der Terrasse", wie es im Wortlaut des Gesetzes heißt, zu den privilegierten Änderungen gemäß Paragraph 16 WEG gezählt wird. Das bedeutet, dass auch hier nun die erst Anfang 2022 neu eingeführte "Zustimmungsfiktion" gilt: Ein Wohnungseigentümer stimmt zu, sofern er von der geplanten Änderung schriftlich verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht.
Beschränkungen der Grundbucheinsicht
Die zweite Änderung betrifft das Grundbuch. Hier war der Gesetzgeber aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg aus dem Jahr 2021 gezwungen, aktiv zu werden. Ein Wiener Rechtsanwalt war vor den EGMR gezogen, weil im österreichischen Grundbuch sein gesamter Scheidungsfolgenvergleich offen abrufbar war, als Urkunde für die Übertragung einer Liegenschaft an seine Ex-Frau. In dem Vergleich enthalten waren unter anderem auch genaue Aufstellungen über seine Einkünfte und sein Vermögen. In Österreich waren seine Bemühungen, die Einsicht zu beschränken, in allen Instanzen abgewiesen worden; auch eine bloße Teilausfertigung der Urkunde wurde nicht anerkannt.
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