§ 31 Abs 5 Wohnungseigentumsgesetz 2002 idF WEG-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 222/2021) regelt, dass sich der in Abs 1 angeführte Betrag von € 0,90 ab dem 1. Jänner 2024 jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbaren Indexwerts des Verbraucherpreisindex 2020 für den Monat Juni des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 102,6 (Indexwert für den Monat Juni 2021) ergibt, vermindert oder erhöht.
Bei der Berechnung des neuen Betrags sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Der neue Betrag gilt jeweils ab dem 1. Jänner des betreffenden Jahres. Auf Basis des Indexwerts 102,6 (VPI 2020) für den Monat Juni 2021 und dem Wert für den Monat Juni 2023 mit dem Indexwert 120,4 (VPI 2020) ergibt die Berechnung eine Veränderung des Ausgangswertes von € 0,90 auf € 1,056. Die Mindestrücklage beträgt ab 1. Jänner 2024 € 1,06.
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